70 Jahre GrundgesetzAls Provisorium entstanden und daher nicht Verfassung genannt, ist das Deutsche Grundgesetz in den vergangenen 70 Jahren eine der meistgeänderten Verfassungen der Welt geworden. Es ist eine Erfolgsgeschichte der Redemokratisierung Deutschlands basierend auf dem Fundament klarer juristisch fixierter Regeln des Zusammenlebens einer Nation.
Das Grundgesetz ist seit der Ausfertigung und Verkündung durch den parlamentarischen Rat am 23. Mai 1949 rund 60 Mal geändert worden. Auch dafür gab es feste Regeln.
So kann das Verfassungsrang habende Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, kurz GG, nur durch Gesetze geändert werden, die den besonderen Anforderungen des Art. 79 GG genügen; verfassungsändernde Gesetze sind daher stets Zustimmungsgesetze.
Nach Art. 79 Abs. 2 GG ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats erforderlich. Das hohe Quorum erschwert Verfassungsänderungen erheblich, indem schwache oder zufällige Mehrheiten nicht wirksam beschließen können. Bestimmte Verfassungsgrundsätze und Strukturprinzipien, wie die unmittelbare Bindungswirkung der Grundrechte, die föderale Gliederung oder die demokratische Herrschaftsform, sind nach Art. 79 Abs. 3 GG übrigens von einer Änderung ganz ausdrücklich ausgenommen.
Formuliert wurde das Grundgesetz von ein paar Rechtsexperten, Männern und Frauen, die sich zu diesem Zwecke im Sommer 1948 im alten Schloss auf der Herreninsel im Chiemsee zusammenfanden. Klare Sprache, schlichte Formulierungen und absolut in seinen Vorgaben, so das Ergebnis der 146 ursprünglichen Artikel.
In den 40 Jahren Verfassungspraxis der alten Bundesrepublik erwies sich das Grundgesetz als ein Erfolgsmodell, so dass das Bedürfnis einer Neukonstituierung des wiedervereinigten Deutschlands bei Weitem nicht das Verlangen nach Kontinuität übersteigen konnte oder eine von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossene Verfassung, wie von den Vätern und Müttern des Grundgesetzes ursprünglich vorgesehen, nicht mehr gewünscht wurde. Das Grundgesetz blieb also, abgesehen von einigen geringfügigen Änderungen, in der bewährten Form erhalten. Durch den Einigungsvertrag wurde das Grundgesetz etwa in der Präambel oder Artikel 146 verändert. Somit hat sich bewährt, was wegweisend stabil ist, veränderbar wenn nötig und maßgebend wenn es gebraucht wird. |